60 m² Ferienwohnung ∙ 2 Schlafzimmer ∙ 6 Gäste

Ferienwohnung in Sebnitz

6 Gäste2 Schlafzimmer60 m²

Über diese Unterkunft

Kurzbeschreibung:

Neu, hochwertige Ausstattung. Hell, gemütlich und sauber bis 6 Personen. Mit Panoramablick auf die Schrammsteine, direkt an den Wanderwegen im Nationalpark Sächsische Schweiz gelegen. Ruhe & Erholung Familienfreundlich, barrierfrei, Nichtraucher, Senior



Lagebeschreibung:

Am Rand vom Nationalpark. Beim Wandern in der Sächsischen Schweiz erklimmen Sie einige der schönsten Gipfel Deutschlands. Ob Sie eine bergsteigerische Herausforderung suchen oder Sie sich auf eine Genusswanderung begeben möchten –Das Elbsandsteingebirge ist eines der spektakulärsten Wandergebiete Europas. Etwa 1200 Kilometer markierter Wanderwege führen durch üppig grüne Wälder und mystische Täler, über luftige Höhen und vorbei an bizarren Felsformationen zu immer neuen, atemberaubenden Panoramen.



Ausstattungen:

Unsere neue, helle im Erdgeschoss liegende Ferienwohnung in Lichtenhain bestehend aus 2 Schlafzimmern. Ein großes Schlafzimmer mit Doppelbett & Doppelstockbett für 4 Personen sowie einem großen Schrank. Ein weiteres separates Schlafzimmer mit Doppelbett und Schrank steht Ihnen für zwei Personen zur Verfügung.

Eine hochwertige voll eingerichtete Wohn - Küche die komplett ausgestattet ist mit (4-Zonen Kochfeld, Backofen, Spülmaschine, Kühl-Gefrierkombination, Kaffeemaschine, Wasserkocher, Toaster, Eierkocher, Handmixer) Das Wohn- und Esszimmer ist mit einer gemütlichen Couch einem Essplatz für 6 Personen, einem Flachbild-Fernseher ausgestattet. Internet ist ebenfalls vorhanden.Das Bad, WC ist mit begehbarer Dusche ausgestattet.
Außenbereich:

Ein großer Garten zum Grillen oder als Liegewiese ist nutzbar. Ein Parkplatz steht Ihnen natürlich kostenfrei vor der Haustür zur Verfügung. Von unserer ruhig, gelegenen Ferienwohnung sind Ausflüge ins Kirnitzschtal, zum Lichtenhainer Wasserfall oder zum Kuhstall nur ein paar wenige Möglichkeiten um keine Langeweile aufkommen zu lassen. Die Landeshauptstadt Dresden ist auch einen Besuch wert. Kultur kann man ganz verschieden interpretieren und definieren. Man kann aber auch einfach sagen: Dresden. So überwältigend ist die Fülle und Pracht herausragender Kulturgüter, dass der Besucher nur atemlos staunen kann über die Frauenkirche, Zwinger, Fürstenzug, Semperoper , Theater, Museen(Grünes Gewölbe, Gemäldegalerie Alte Meister, Staatliche Kunstsammlungen Dresden, Carl-Maria-von-Weber-Museum, Porzellansammlung, Deutsches Hygiene-Museum, Militärhistorisches Museum der Bundeswehr und viele mehr und viele Schlösser wie Schloss Pillnitz.



Besonderes:

Eine Tischtennisplatte, Trampolin laden zu Spiel und Spaß ein. Die Ferienwohnung befindet sich in idyllischer Umgebung mit Gondelteich und bietet beste Voraussetzungen für einen entspannten Urlaub im Nationalpark.

Sächsische Schweiz.

Nur 8 km von Lichtenhain liegt Tschechien und 50km Prag. Dort können Sie günstig einkaufen, speisen und Erotik genießen



Allgemeine Informationen:

Anreise ab 14:00 Uhr

Abreise bis 10:00 Uhr

Im Ort befinden sich drei Gaststätten - eine sogar mit Bowlingbahn. Sowie ein kleiner Laden.

Unser Preis (inkl. Strom, Wasser, Bettwäsche, Handtücher, Parkplatz)

Zuzüglich: Kurtaxe



Zusätzliche Preisinfos:

Nachstehend wird die Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über

die Erhebung

einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)

in der seit 01.01.2017 geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt:

1. Die Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz vom 16.06.2016 , öffentlich

bekannt gemacht im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Sebnitz „Neues

Grenzblatt" Nr. 28/2016 am 15. Juli 2016.

S A T Z U N G

über die Erhebung einer Kurtaxe

(Kurtaxesatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBl. S. 146),zuletzt

geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) und

der §§ 2 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418; 2005 S.

306), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2013

(SächsGVBl. S. 822) und des § 26 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates

Sachsen(SächsVwKG) in der Fass

ung der Bekanntmachung vom 17. September 2003

(SächsGVBl. S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar

2012 (SächsGVBl. S.130, 556) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Sebnitz

am15.06.2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

(1)Die Große Kreisstadt Sebnitz ist staatlich anerkannter Erholungsort. Zur Deckung

des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung,

Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr

dienen, erhebt die Stadt eine Kurtaxe.

(2) Der Kurbeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die

Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen tatsächlich in Anspruch genommen werden.

Die Erhebung von Gebühren und Entgelten

für die Benutzung öffentlicher

Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 2Erhebungsgebiet

Erhebungsgebiet ist das gesamte Gebiet der Großen Kreisstadt Sebnitz einschließlich

aller Ortsteile. § 3Kurtaxepflichtige

(1) Kurtaxepflichtig ist, wer im Erhebungsgebiet Unterkunft nimmt und über die

rechtliche sowie tatsächliche Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Einrichtungen,

Anlagen und zum Besuch der Veranstaltungen verfügt. 2 Unterkunft im Erhebungs

gebiet nimmt auch, wer in Bungalows, Wohnwagen, Zelten, Fahrzeugen und

dergleichen untergebracht ist.

(2) Die Kurtaxepflicht besteht, wenn sich der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt des

Kurtaxepflichtigen außerhalb des Erhebungsgebietes befindet.

§ 4 Maßstab und Satz der Kurtaxe

(1)Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag im Stadtgebiet Sebnitz

Erwachsener (ab 16 J.) 2,50 €

Schüler, Studenten, Azubis (16-26 J.) ab dem 16. bis zum 27. Geburtstag 2,00 €

Kinder (7-15 J.) ab dem 7. bis zum 16. Geburtstag 2,00 €

(

Liegen Aufenthaltstage in Haupt und Nebensaison ist die Kurtaxe anteilmäßig zu berechnen.

(2)Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein

Aufenthaltstag gerechnet.

§ 5 Befreiung von der Kurtaxe

Von der Zahlung der Kurtaxe sind befreit:

1. Kinder bis zur Vollendung des

6. Lebensjahres 2.

Teilnehmer an Schullandheimaufenthalten

3.

Familienbesucher von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden

4.

die Begleitperson eines Schwerbeschädigten mit einer nachgewiesenen

Behinderung, soweit der Schwerbeschädigte gemäß Schwerbehindertenausweis

auf diese Person angewiesen ist

5. ortsfremde Personen, die in der Stadt arbeiten oder in Ausbildung stehen

6. Kinder von Familien ab dem 3. Kind,

wenn für zwei Kinder Kurtaxe entrichtet

§ 6 Ermäßigung der Kurtaxe

(1)Die Kurtaxe wird ermäßigt für:

1. Schwerbehinderte, mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v. H.



Nach der Buchung stehen Ihnen zusätzlich die Zahlungsmöglichkeiten Banküberweisung, Kreditkarte, Sofortüberweisung und Google/Apple Pay zur Verfügung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte Ihrer Buchungsbestätigung.

Preisinformationen

Nachstehend wird die Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über

die Erhebung

einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)

in der seit 01.01.2017 geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt:

1. Die Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz vom 16.06.2016 , öffentlich

bekannt gemacht im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Sebnitz „Neues

Grenzblatt" Nr. 28/2016 am 15. Juli 2016.

S A T Z U N G

über die Erhebung einer Kurtaxe

(Kurtaxesatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBl. S. 146),zuletzt

geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) und

der §§ 2 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418; 2005 S.

306), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2013

(SächsGVBl. S. 822) und des § 26 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates

Sachsen(SächsVwKG) in der Fass

ung der Bekanntmachung vom 17. September 2003

(SächsGVBl. S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar

2012 (SächsGVBl. S.130, 556) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Sebnitz

am15.06.2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

(1)Die Große Kreisstadt Sebnitz ist staatlich anerkannter Erholungsort. Zur Deckung

des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung,

Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr

dienen, erhebt die Stadt eine Kurtaxe.

(2) Der Kurbeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die

Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen tatsächlich in Anspruch genommen werden.

Die Erhebung von Gebühren und Entgelten

für die Benutzung öffentlicher

Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 2Erhebungsgebiet

Erhebungsgebiet ist das gesamte Gebiet der Großen Kreisstadt Sebnitz einschließlich

aller Ortsteile. § 3Kurtaxepflichtige

(1) Kurtaxepflichtig ist, wer im Erhebungsgebiet Unterkunft nimmt und über die

rechtliche sowie tatsächliche Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Einrichtungen,

Anlagen und zum Besuch der Veranstaltungen verfügt. 2 Unterkunft im Erhebungs

gebiet nimmt auch, wer in Bungalows, Wohnwagen, Zelten, Fahrzeugen und

dergleichen untergebracht ist.

(2) Die Kurtaxepflicht besteht, wenn sich der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt des

Kurtaxepflichtigen außerhalb des Erhebungsgebietes befindet.

§ 4 Maßstab und Satz der Kurtaxe

(1)Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag im Stadtgebiet Sebnitz

Erwachsener (ab 16 J.) 2,50 €

Schüler, Studenten, Azubis (16-26 J.) ab dem 16. bis zum 27. Geburtstag 2,00 €

Kinder (7-15 J.) ab dem 7. bis zum 16. Geburtstag 2,00 €

(

Liegen Aufenthaltstage in Haupt und Nebensaison ist die Kurtaxe anteilmäßig zu berechnen.

(2)Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein

Aufenthaltstag gerechnet.

§ 5 Befreiung von der Kurtaxe

Von der Zahlung der Kurtaxe sind befreit:

1. Kinder bis zur Vollendung des

6. Lebensjahres 2.

Teilnehmer an Schullandheimaufenthalten

3.

Familienbesucher von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden

4.

die Begleitperson eines Schwerbeschädigten mit einer nachgewiesenen

Behinderung, soweit der Schwerbeschädigte gemäß Schwerbehindertenausweis

auf diese Person angewiesen ist

5. ortsfremde Personen, die in der Stadt arbeiten oder in Ausbildung stehen

6. Kinder von Familien ab dem 3. Kind,

wenn für zwei Kinder Kurtaxe entrichtet

§ 6 Ermäßigung der Kurtaxe

(1)Die Kurtaxe wird ermäßigt für:

1. Schwerbehinderte, mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v. H.

Räume & Aufteilung

2 Schlafzimmer
1 Küche
60 m² Wohnfläche
6 max. Gäste

Schlafmöglichkeiten

Schlafzimmer 1


Was diese Unterkunft bietet

WLAN
Küche
TV / Fernseher
Garten
dishwasher
tv
internet
microwave
cot
no_dogs

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Verfügbarkeit

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Anreise möglich Belegt Keine Anreise Ausgewählt

Lage

Talstraße 24, 01855 Sebnitz, Deutschland Google Maps

Entfernungen

Gewässer 0 m

Buchungshinweise

Preis nach Auswahl